Haftungsfalle
Der Geschäftsführer haftet nach dem Gesetz bereits bei einfacher Fahrlässigkeit persönlich in unbeschränkter Höhe. Diese Haftungsrisiken – und zusätzlich auch Strafbarkeitsrisiken – des Geschäftsführers bestehen unabhängig davon, ob:
- der Geschäftsführer eine Vergütung erhält oder unentgeltlich tätig ist,
- ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde oder nicht!
Vergleiche KG Berlin, Urteil vom 24.02.2011 – Az. 10 U 83-10
Der Geschäftsführer ist üblicherweise auch kein Arbeitnehmer. Die für solche geltenden Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht für ihn.
Fünf typische Haftungsrisiken sind
So haftet der Geschäftsführer
- nach § 43 Abs. 1 GmbHG für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
- nach § 64 GmbHG für Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes
- nach § 823 BGB bei vorsätzlicher Rechtsverletzung eines anderen
- nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
- nach § 266a Strafgesetzbuch bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- nach § 283 Strafgesetzbuch bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft
- nach § 283c Strafgesetzbuch bei Gläubigerbegünstigung
- nach § 34, § 69 Abgabenordnung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
- nach § 71 Abgabenordnung bei Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei
Davon bleiben die Inhaber/Gesellschafter weitestgehend verschont (§ 13 GmbHG), wenn sie nicht zugleich als Geschäftsführer bestellt sind. Das gilt übrigens auch für Geschäftsführer einer GmbH in Gründung!