Unsere Mandanten

Zu unseren Mandanten zählen mittelständische Unternehmen in Dienstleistung, Handel und Produktion, freie Berufe sowie öffentliche Träger. Gemäß unserem Motto „Das Ganze sehen.“ sind wir der erste Ansprechpartner für alle Ihre rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Anliegen.

Dauerhafte und persönliche Beratung

Unser Ziel ist es, Ihnen eine dauerhafte, umfassende und speziell auf Sie angepasste, persönliche Betreuung zu bieten. Wir unterstützen Sie bei allen Ihren unternehmersspezifischen Problemen und Fragen. Wir arbeiten mit Ihren Inhouse-Juristen zusammen oder stellen Ihnen Ihre persönliche Rechtsabteilung. Den Horizont behalten wir dabei stets im Blick.

Wir sprechen Ihre Sprache

In den Bereichen Bau und Immobilien, Gesundheitswesen sowie IT/TK und Medien haben wir in den langen Jahren unserer Tätigkeit spezifische Branchenkenntnisse erworben. Dieses Fachwissen kommt unseren Mandanten aus diesen Branchen besonders zugute.

Aktuelles

  • Unternehmen in der Krise 31.03.2025

    Personalabbau rechtssicher gestalten

    Die aktuelle wirtschaftliche Lage führt in vielen Unternehmen zu einer finanziellen Schieflage. Umso wichtiger ist es, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen. Oftmals lässt sich ein Personalabbau nicht vermeiden. Aber gerade in Betrieben ohne Betriebsrat, bei denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sind betriebsbedingte Kündigungen keine rechtssichere Lösung.

    In betriebsratslosen Betrieben besteht keine Möglichkeit durch Sozialplan und Interessensausgleich evtl. sogar mit Namensliste das Risiko des Arbeitgebers zu reduzieren. Umso wichtiger sind Verhandlungen mit den Mitarbeitern, die eine einvernehmliche Beendigung zum Ziel haben.

    Oftmals nicht bekannt sind die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarungen beendet wird. Eine einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen muss nicht unbedingt zur Sperrzeit für Arbeitslosengeld führen.

    Wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde, die Kündigungsfrist eingehalten wird und eine Abfindung von maximal bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Mitarbeiter bezahlt wird, kann der Mitarbeiter sofort Arbeitslosengeld beziehen.

    Der Geschäftsführer ist in der Krise einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt, insbesondere dann, wenn dann doch der Insolvenzantrag gestellt wird.So macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er keine Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge mehr zahlen kann.

    Diese Risiken können durch rechtzeitige Beratung reduziert werden.

    Ihre Ansprechpartner sind im Bereich

  • Änderungen zum Nachweisgesetz ab 01.01.2025 11.02.2025

    Gute Nachrichten für Arbeitgeber: Erleichterter Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen

    Ziel des Nachweisgesetzes ist es, Arbeitsverhältnisse für Beschäftigte transparenter zu machen. In § 2 NachwG ist ein umfangreicher Katalog wesentlicher Arbeitsbedingungen aufgeführt, der den Arbeitnehmern zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden muss. Bisher war dies nur in schriftlicher Form möglich, während der elektronische Nachweis ausdrücklich ausgeschlossen war. Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann nach § 2 NachwG seit 01.01.25 jetzt auch in Textform erfolgen. Außerdem ist eine elektronische Übermittlung möglich, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen bleibt in rein elektronischer Form jedoch weiter ausgeschlossen.

    Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht durchringen, die Erleichterung für alle Arbeitsverträge zu regeln. Sie findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. So bedarf es nach wie vor in bestimmten Branchen wie der Gastronomie oder im Bau der Originalunterschrift. Auch die Befristung von Arbeitsverträgen ist nur wirksam, wenn der Arbeitsvertrag vor Beschäftigungsbeginn mit Originalunterschrift unterzeichnet wurde.

    Für eine reibungslose Umsetzung empfiehlt sich eine Optimierung der hierfür nötigen Prozesse. Durch Standardisierung und Automatisierung lässt sich auch der Umgang mit Arbeitsverträgen modernisieren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

    Ihre Ansprechpartner sind im Bereich

  • Handlungsfähig bleiben auch im Todesfall des Gesellschafters 09.02.2025

    Rechtssichere Regelungen in der GmbH Satzung

    Ein schwerer Unfall oder gar Tod eines Gesellschafters oder des alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers können ein Unternehmen in die Krise stürzen. Zwar wurde 2023 ein sog. Ehegattenvertretungsrecht eingeführt. Dieses Vertretungsrecht ist allerdings auf 6 Monate begrenzt und gilt nur für den Bereich der Gesundheitsvorsorge. Aber auch die ausdrückliche Bevollmächtigung des Ehegatten reicht oftmals nicht.

    Häufig ist nämlich in der Satzung einer GmbH einschränkend geregelt, dass eine Vertretung nur durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen zulässig ist. Das ist der Ehepartner meist nicht. Gesellschafter, vor allem der alleinige Gesellschaftergeschäftsführer müssen daher Maßnahmen treffen, damit das Unternehmen im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Todes handlungsfähig bleibt.

    In einem aktuell vom OLG Brandenburg im Jahr 2024 beschlossenen Fall war in der Satzung der GmbH geregelt, dass die Gesellschafterrechte im Fall des Todes eines Gesellschafters ruhen. Diese Regelungen werden in GmbH Satzungen aufgenommen, in der Hoffnung, dass die GmbH im Fall des Todes eines Gesellschafters handlungsfähig bleibt. Das reicht aber nicht. Verstirbt ein Gesellschaftergeschäftsführer, so kann ein Mitgesellschafter nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung laden und einen neuen Geschäftsführer berufen. Das kostet wertvolle Zeit. Das OLG Brandenburg begründete das damit, dass gem. § 241 Nr. 1 AktG analog die Nichtladung eines Gesellschafters ein Einberufungsmangel ist, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen sei auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte nicht entziehbar. Hier hätte eine Vollmacht über den Tod hinaus zur Vertretung in Gesellschafterversammlungen geholfen.

    Wir empfehlen daher u.a. folgendes:

    • Bestellung eines zweiten Geschäftsführers
    • Vollmachten über den Tod hinaus für Mitgesellschafter oder sonstige Personen, die nach der Satzung den Gesellschafter vertreten können
    • Gesellschaftsrechtliche Regelungen, insb. Anpassung der Satzung
    • Testamentarische Regelungen
    • Wissensmanagement bei Ausfall eines Know-How Trägers

    Hier ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem Risiko des Missbrauches von Vollmachten und Handlungsfähigkeit. Es finden sich immer Lösungen. Aber es muss rechtzeitig gehandelt werden, bestenfalls in den Zeiten, in denen die Entscheider noch gesund sind…

    Wir stehen Ihnen hierbei beratend zur Seite:

  • Wir gratulieren Herrn Prof. Dr. Krausz zum Physik-Nobelpreis! 17.10.2023

    Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet. 

    Weiterführende Links

  • Vergaberecht: Verträge mit russischen Partnern 25.12.2022

    Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.

    Anwendungsbereich

    Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:

    1. Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
    2. Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
    3. Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

    Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.

    Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.

    Maßnahmen

    Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.

    Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.

    Handlungsbedarf

    Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen. 

    Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.

    Empfehlung

    Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

    Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.

    Weiterführende Links